- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der „Allgemeines Inkassobüro Gesellschaft m.b.H.“ – im folgenden kurz Inkassobüro genannt – gelten, soferne nicht Sonderregelungen getroffen wurden, gemäß den Richtlinien der Bundesinnung für das Inkassogewerbe in der jeweils gültigen Form.
- Die dem Inkassobüro vom Auftraggeber zum Inkasso übergebenen Forderungen müssen zu Recht bestehen. Auf strittige Punkte ist das Inkassobüro gesondert aufmerksam zu machen. Für nicht zu Recht bestehende Forderungen ist das Inkassobüro zur Verrechnung der Barauslagen, Kosten, Honorare und Provisionen berechtigt.
- Die Annahme von Aufträgen kann seitens des Inkassobüros ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Das Inkassobüro wird bei Annahme des Auftrages zur Einziehung einer Forderung, durch mittelbare, unmittelbare, persönliche oder schriftliche Einwirkung auf den Schuldner für die Einbringung der Forderung(en) Sorge tragen.
- Eine Haftung des Inkassobüros für die erfolgreiche Hereinbringung der Forderung(en) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Der Inkassoauftrag läuft bis zum vollen Inkasso der Forderung(en). Der Auftrag kann ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten storniert werden. Bei Storno des Auftrages durch den Auftraggeber wird der Anspruch des Inkassobüros auf Barauslagen, Kosten, Honorare und Provisionen fällig. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber nach erteiltem Auftrag unmittelbar mit dem Schuldner einen Vergleich über die Forderung schließt, die Waren zurücknimmt oder sonstwie entschädigt wird.
- Gibt das Inkassobüro einen Auftrag wegen Aussichtslosigkeit zurück, so hat der Auftraggeber gegen das Inkassobüro keine wie immer gearteten Ansprüche. Das Inkassobüro ist jedoch berechtigt, Barauslagen und Kosten dem Auftraggeber zu verrechnen.
- Das Inkassobüro ist berechtigt, dem Schuldner je nach Sachlage von sich aus Zahlungsaufschub oder Teilzahlungen zu gestatten. Es wird jedoch immer das Interesse des Auftraggebers voll wahren, Zahlungsnachlässe und Barausgleiche bedürfen des Einverständnisses des Auftraggebers. Werden seitens des Auftraggebers bei Notwendigkeit gerichtliche Maßnahmen gewünscht, verpflichtet sich der Auftraggeber eine Prozeßvollmacht für den vom Inkassobüro beauftragten Anwalt zu unterfertigen.
- Ab Auftragserteilung verpflichtet sich der Auftraggeber, mit dem Schuldner keine Verhandlungen bezüglich der zur Eintreibung übergebenen Forderung zu führen, direkte Zahlungen, sonstige Veränderungen der Schuld und Posteingänge ohne besondere Aufforderung am gleichen Tag telefonisch dem Inkassobüro zu melden und danach schriftlich zu bestätigen. Widrigenfalls haftet der Auftraggeber für durch Nichteinhaltung dieser Abmachung entstehende Kosten und Folgen.
- Die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Einzugsmaßnahmen sowie der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten werden im Namen des Auftraggebers gegen den Schuldner geltend gemacht, ebenso Zinsen, sonstige Kosten, Auskunfts- und Portospesen. Soweit diese uneinbringlich sind, werden sie dem Auftraggeber vom Inkassobüro in Rechnung gestellt. Wird die Einbringung einer Klage trotz Abraten des Inkassobüros vom Auftraggeber gewünscht, kann bei Uneinbringlichkeit der Forderung dem Auftraggeber darüber hinaus auch ein Honorar in Höhe der Erfolgsprovision verrechnet werden.
- Bei einbringbar erscheinenden Forderungen soll der Auftraggeber bei erfolgreichem, vollständigem Inkasso seinen Rechnungsbetrag abzugsfrei erhalten und überläßt dem Inkassobüro für dessen Agenden die dem Schuldner ab Rechnungsdatum bzw. Fälligkeit der Forderung in Anrechnung zu bringenden Zinsen. Bei nur teilweise erfolgreichem Inkasso kann das Inkassobüro nur dann dem Auftraggeber Zinsen in Anrechnung bringen, wenn abzüglich der, in Punkt 10, Satz 1, genannten Kosten, abrechenbares Kapital übrigbleibt.
- Bei uneinbringbar erscheinenden Forderungen, das sind bereits eingeklagte oder verjährte Forderungen, Vergleichs-, Ausgleichs- oder Konkursforderungen sowie Forderungen gegen Schuldner, die den Offenbarungseid geleistet haben, steht dem Inkassobüro eine Erfolgsprovision in Höhe der branchen- und ortsüblichen Berechnungssätze zu den jeweils geltenden Tarifen für Inkassobüros zu bzw. bei teilweiser Einbringung von Schulden diese Erfolgsprovision von den eingebrachten Beträgen.
- Soferne keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Verrechnung der eingetriebenen Schulden durch das Inkassobüro vierteljährlich, jedoch auf alle Fälle sofort bei Gesamterledigung des (der) Auftrages (Aufträge). Das Inkassobüro kann von bereits eingebrachten Teilschulden die aus den vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergebenen Aufträgen entstandenen Kosten und Gebühren jederzeit in Abzug bringen. Für noch mit Bestimmtheit entstehende Barauslagen können ebenfalls entsprechende Beträge zurückgehalten werden.
- Das Inkassobüro ist zur Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber erst nach Vorliegen nachstehender Voraussetzungen berechtigt:
- bei zu Unrecht bestehenden Forderungen gem. Pkt. 2
- bei Storno des Auftrages durch den Auftraggeber gem. Pkt. 6
- bei Rückgabe eines Auftrages wegen Aussichtslosigkeit gem.Pkt.7
- bei Zuwiderhandeln des Auftraggebers gem. Pkt. 9
- bei Uneinbringlichkeit gem. Pkt. 11 bzw. bei Gesamterledigung
- Grundlage für die Berechnung der Kosten, Gebühren und Honorare ist die 141. Verodnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 41 vom 27. März 1996 .
- Abweichungen von den Geschäftsbedingungen und allfällige Nebenvereinbarungen mit Mitarbeitern des Inkassobüros sind unwirksam, soferne keine schriftliche Bestätigung durch die Allgemeines Inkassobüro Gesellschaft m.b.H. erfolgt.